§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2026]
1§ 567. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde.
2(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
- 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(3) [1] Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. [2] Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 6, 21 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.