§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991] | [1. Januar 1991] |
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§ 567 | § 567 |
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch [die] ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. | (1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch [die] ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. |
(2) [1] Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. [2] Gegen andere Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. | (2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. |
(3) [1] Gegen Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Ausgenommen sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409 und 411 Abs. 2. [3] Die Vorschriften über die weitere Beschwerde bleiben unberührt. | (3) [1] Gegen |
(4) [1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] § 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568a sowie § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. | die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] § 519b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568a sowie § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
[1. Januar 1991–1. April 1991]
1§ 567.
2(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch [die] ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 122 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.94, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Januar 1991: Artt. 3 Nr. 2, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.