§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Juni 1910]
§ 567 § 567
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. (1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
(2) Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag übersteigt.
(3) [1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519b als unzulässig verworfen wird. (2) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig.
[1. Juni 1910–1. Juni 1924]
1§ 567.
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
2(2) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 122 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 9, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

Umfeld von § 567 ZPO

§ 566a ZPO

§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

§ 567a ZPO