§ 607 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1922] | [1. Januar 1900] |
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§ 607 | § 607 |
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung befugt. | (1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung befugt. |
(2) [1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. [2] Er ist von dem ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termine von Amts wegen in Kenntnis zu setzen. | (2) [1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. [2] Er ist von allen Terminen von Amtswegen in Kenntniß zu setzen. |
(3) Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. | (3) Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. |
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen. | (4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen. |
[1. Januar 1900–1. August 1922]
1§ 607.
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung befugt.
(2) [1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. [2] Er ist von allen Terminen von Amtswegen in Kenntniß zu setzen.
(3) Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen.
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.