§ 607 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 607.
(1) [1] In Ehesachen ist der Staatsanwalt zur Mitwirkung befugt, um die vom Standpunkt der Volksgemeinschaft für die Aufrechterhaltung oder die Auflösung der Ehe sprechenden Umstände geltend zu machen. [2] Hierzu kann er allen Verhandlungen beiwohnen, sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen.
(2) Im Verfahren über eine Scheidungsklage, eine Aufhebungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann der Staatsanwalt gegen den Widerspruch der die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Partei neue Tatsachen nur insoweit vorbringen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 31, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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