§ 620 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1977] |
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§ 620 | § 620 |
[1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: | [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln: |
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind; | 1. die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind; |
2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; | 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde; |
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; | 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; |
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander; | 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander; |
5. das Getrenntleben der Ehegatten; | 5. das Getrenntleben der Ehegatten; |
6. den Unterhalt eines Ehegatten; | 6. den Unterhalt eines Ehegatten; |
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; | 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats; |
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; | 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen; |
9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses. [2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen. | 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses. [2] Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch von Amts wegen erlassen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 620. [1] Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:
- 1. die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind;
- 2. den persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kinde;
- 3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
- 4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander;
- 5. das Getrenntleben der Ehegatten;
- 6. den Unterhalt eines Ehegatten;
- 7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
- 8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
- 9. die Verpflichtung zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.