§ 706 ZPO. Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 706. Rechtskraft- und Notfristzeugnis | § 706. Rechtskraft- und Notfristzeugnis |
(1) [1] Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, solange der Rechtsstreit in eine[m] höheren [Rechtszuge] anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts diese[s Rechtszuges] zu erteilen. [2] In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt. | (1) [1] Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, solange der Rechtsstreit in eine[m] höheren [Rechtszuge] anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts diese[s Rechtszuges] zu erteilen. [2] In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt. |
(2) [1] Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht. | (2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.] |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Januar 2002–1. August 2009]
1§ 706. 2Rechtskraft- und Notfristzeugnis.
3(1) [1] Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, solange der Rechtsstreit in eine[m] höheren [Rechtszuge] anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts diese[s Rechtszuges] zu erteilen. [2] In Ehe- und Kindschaftssachen wird den Parteien von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer weiteren Ausfertigung in der Form des § 317 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erteilt.
4(2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. 5[2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 88 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 88 Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 6. 1. April 1910: Artt. II Nr. 44 Buchst. b, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.