§ 706 ZPO. Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. Juni 1924] |
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§ 706 | § 706 |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und, solange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieser Instanz zu erteilen. | (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, so lange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen. |
(2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.] | (2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses des Gerichtsschreibers des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.] |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 706.
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, so lange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen.
2(2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses des Gerichtsschreibers des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 3. 1. April 1910: Artt. II Nr. 44 Buchst. b, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.