§ 706 ZPO. Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 706 | § 706 |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] und, solange der Rechtsstreit in eine[m] höheren [Rechtszuge] anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts diese[s Rechtszuges] zu erteilen. | (1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und, solange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieser Instanz zu erteilen. |
(2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.] | (2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.] |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 706.
2(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und, solange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieser Instanz zu erteilen.
3(2) [1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. [2] [Eines Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 3 Nr. 3 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 4. 1. April 1910: Artt. II Nr. 44 Buchst. b, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.