§ 753a ZPO. Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 2026]
1§ 753a. Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher.
(1) [1] In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. [2] Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.
(2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2026: Artt. 1 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2026.

Umfeld von § 753a ZPO

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