§ 753a ZPO. Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2021–1. Oktober 2026]
1§ 753a. Vollmachtsnachweis. [1] Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. [2] Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 8 Nr. 3, 10 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

Umfeld von § 753a ZPO

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