§ 62 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[25. Juni 1975/29. Juni 1975][1. Januar 1966]
§ 62 § 62
(1) [1] Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß. (1) [1] Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß.
(2) [1] Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 107 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung genannten Personen. [2] Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurückzuweisen. (2) [1] Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 107 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung genannten Personen. [2] Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach § 107a der Reichsabgabenordnung befugt zu sein, sind zurückzuweisen.
(3) [1] Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. [2] Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. [3] Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. (3) [1] Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. [2] Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. [3] Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
[1. Januar 1966–25. Juni 1975/29. Juni 1975]
1§ 62.
(1) [1] Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß.
(2) [1] Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 107 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung genannten Personen. [2] Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach § 107a der Reichsabgabenordnung befugt zu sein, sind zurückzuweisen.
(3) [1] Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. [2] Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. [3] Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

Umfeld von § 62 FGO

§ 61 FGO

§ 62 FGO

§ 62a FGO