§ 62 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005–1. Juli 2008]
1§ 62.
(1) [1] Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß.
2(2) 3[1] Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. [2] Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurückzuweisen. [3] Soweit eine Vertretung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes tätig werden.
4(3) [1] Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. [2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. [3] Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. [4] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. [5] Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. 5[6] Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf, braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
- 3. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 5, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 4. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 5. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.