§ 62 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005][1. Januar 2001]
§ 62 § 62
(1) [1] Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß. (1) [1] Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß.
(2) [1] Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. [2] Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurückzuweisen. [3] Soweit eine Vertretung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes tätig werden. (2) [1] Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. [2] Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurückzuweisen. [3] Soweit eine Vertretung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes tätig werden.
(3) [1] Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. [2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. [3] Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. [4] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. [5] Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. [6] Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf, braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen. (3) [1] Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. [2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. [3] Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. [4] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. [5] Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. [6] Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf, braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen.
[1. Januar 2001–1. April 2005]
1§ 62.
(1) [1] Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen. [2] Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß.
2(2) [1] Bevollmächtigte oder Beistände, denen die Fähigkeit zum geeigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, oder die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind, können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen. [2] Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein, sind zurückzuweisen. [3] Soweit eine Vertretung durch Gesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt, können diese zurückgewiesen werden, wenn sie nicht durch Personen im Sinne von § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes tätig werden.
3(3) [1] Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. [2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen. [3] Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. [4] Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend. [5] Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. 4[6] Tritt als Bevollmächtigter eine Person im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auf, braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
3. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
4. 1. Januar 2001: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.

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