§ 99 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1996]
1§ 99.
2(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 21, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. Januar 1996: Artt. 6 Nr. 7, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.

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