§ 20 G 10. Entschädigung
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[1. Juli 2009] | [24. Februar 2007] |
---|---|
§ 20. Entschädigung | § 20. Entschädigung |
[1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich | [1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich |
nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes | a) bei Maßnahmen zur Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und |
bemisst. [2] In den Fällen der §§ 5 und 8 ist eine Entschädigung zu vereinbaren, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert. | b) bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzesbemisst.[2] Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b genannten Rechtsverordnung bemisst sich die Entschädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. |
[24. Februar 2007–1. Juli 2009]
1§ 20. Entschädigung. [1] Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich
- a) bei Maßnahmen zur Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und
- b) bei Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes
- Anmerkungen:
- 1. 24. Februar 2007: Artt. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, 5 Nr. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007.