§ 20 G 10. Entschädigung
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
| [1. Juli 2004] | [26. Juni 2004] | 
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| § 20. Entschädigung | § 20. Entschädigung | 
| Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur | Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur | 
| a) Überwachung der Post nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und | a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und | 
| b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 | b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 | 
| bemisst. | bemisst. | 
    [26. Juni 2004–1. Juli 2004]
    1§ 20. Entschädigung. Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
        
- a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und
 - b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
 
- Anmerkungen:
 - 1. 26. Juni 2004: §§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.