§ 20 G 10. Entschädigung
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[26. Juni 2004] | [29. Juni 2001] |
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§ 20. Entschädigung | § 20. Entschädigung |
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur | Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich |
a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und | nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen |
b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 | |
bemisst. | bemisst. |
[29. Juni 2001–26. Juni 2004]
1§ 20. Entschädigung. Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen bemisst.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.