§ 139 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1969] |
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§ 139 | § 139 |
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. | (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. |
(2) [1] Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 der Strafprozeßordnung) in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. [2] Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. | (2) [1] Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. [2] Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. |
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 139.
(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
2(2) [1] Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. [2] Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1951: Artt. 3 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.
- 2. 1. Oktober 1969: Artt. 1 Nr. 9, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.