§ 139 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1926][1. April 1924]
§ 139 § 139
[1] Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von [fünf] Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. [2] In erster Instanz entscheiden die Strafsenate außerhalb der Hauptverhandlung in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. [1] Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von [fünf] Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. [2] Der Strafsenat, dem die erstinstanzlichen [… S]achen zugewiesen [sind], entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
[1. April 1924–1. April 1926]
1§ 139. [1] Die Senate des Reichsgerichts entscheiden in der Besetzung von [fünf] Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. [2] Der Strafsenat, dem die erstinstanzlichen [… S]achen zugewiesen [sind], entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in einer Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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