§ 24 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. April 1970] |
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§ 24 | § 24 |
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte | (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für |
1. Übertretungen; | |
zuständig, wenn nicht | 2. Verbrechen und Vergehen, wenn nicht |
1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist, | die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet, |
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder | im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder |
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. | die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. |
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen. | (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen. |
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 24.
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig für
- 1. Übertretungen;
- 22. Verbrechen und Vergehen, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet, im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf Sicherungsverwahrung erkennen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 2. 1. April 1970: Art. 4 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 8. September 1969.