§ 25 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1972]
§ 25 § 25
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei
1. Übertretungen,
Vergehen, 2. Vergehen,
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
3. (weggefallen)
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 25. Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei
  • 1. Übertretungen,
  • 2. Vergehen,
    • a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
    • b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
    • c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
  • 3. (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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