§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1972] |
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§ 25 | § 25 |
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei | Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei |
1. Übertretungen, | |
Vergehen, | 2. Vergehen, |
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, |
2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder | b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, |
3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. |
3. (weggefallen) |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 25. Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei
- 1. Übertretungen,
-
2. Vergehen,
- a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
- b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
- c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
- 3. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.