§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. April 1970] |
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§ 25 | § 25 |
Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei | Der Amtsrichter allein entscheidet bei |
1. Übertretungen, | 1. Übertretungen, |
2. Vergehen, | 2. Vergehen, |
a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, |
b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, | b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, |
c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. |
3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) |
[1. April 1970–1. Oktober 1972]
1§ 25. Der Amtsrichter allein entscheidet bei
- 1. Übertretungen,
-
2. Vergehen,
- a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
- 2b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
- 3c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
- 43. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a Teils. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 3. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a Teils. 1, Teils. 2, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 4. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.