§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1970] | [1. Oktober 1950] |
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§ 25 | § 25 |
Der Amtsrichter allein entscheidet bei | Der Amtsrichter allein entscheidet bei |
1. Übertretungen, | 1. Übertretungen, |
2. Vergehen, | 2. Vergehen, |
a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, |
b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, | b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Gefängnis von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, |
c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist, |
3. (weggefallen) | 3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, unter den Voraussetzungen der Nr. 2 c. |
[1. Oktober 1950–1. April 1970]
1§ 25. Der Amtsrichter allein entscheidet bei
- 1. Übertretungen,
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2. Vergehen,
- a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
- b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Gefängnis von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
- c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist,
- 3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, unter den Voraussetzungen der Nr. 2 c.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.