§ 33 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Januar 1975]
§ 33 § 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind; 4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet
5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. sind.
[1. Januar 1975–1. Januar 1999]
1§ 33. Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  • 21. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • 32. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • 43. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
  • 54. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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