§ 33 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [5. März 1926] |
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§ 33 | § 33 |
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: |
1. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; |
2. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen; | 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; |
3. (weggefallen) | |
3. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet | 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.] |
sind. | 5. (weggefallen) |
[5. März 1926–1. Oktober 1950]
1§ 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
- 23. (weggefallen)
- 34. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.]
- 45. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 5. März 1926: Gesetz vom 13. Februar 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
- 4. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.