§ 33 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[5. März 1926] | [1. April 1921] |
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§ 33 | § 33 |
Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: |
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; |
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; | 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; |
3. (weggefallen) | 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; |
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.] | 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.] |
5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) |
[1. April 1921–5. März 1926]
1§ 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
- 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
- 24. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.]
- 35. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
- 3. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.