§ 33 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[5. März 1926][1. April 1921]
§ 33 § 33
Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
3. (weggefallen) 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.] 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.]
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
[1. April 1921–5. März 1926]
1§ 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  • 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  • 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
  • 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
  • 24. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind[.]
  • 35. (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
2. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
3. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.

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