§ 36 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1879–4. August 1923]
1§ 36.
(1) Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich der Gemeinde gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichniß der in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden können, aufzustellen (Urliste).
(2) [1] Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht auszulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.