§ 36 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 36 | § 36 |
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. | (1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. |
(2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. | (2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. |
(3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. | (3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. |
(4) [1] In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. [2] Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden. | (4) [1] Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 36.
2(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
3(2) [1] Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. [2] Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
4(3) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
5(4) [1] Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.