§ 36 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. September 1969][1. Oktober 1950]
§ 36 § 36
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. (1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten.
(2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. (2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(3) [1] Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen beträgt drei vom Tausend der Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermittelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöheren Zahl aufzurunden. [2] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gemeinden (3) In die Vorschlagsliste sind aufzunehmen in Gemeinden
a) mit 500 oder weniger Einwohnern fünf Personen,
einzelner Amtsgerichtsbezirke eine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, sobald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 ergebende Zahl die doppelte Anzahl derjenigen Personen nicht erreichen oder nur geringfügig übersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfsschöffen benötigt werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. b) mit mehr als 500 Einwohnern mindestens sechs Personen, im übrigen für je 200 Einwohner eine Person.
[1. Oktober 1950–1. September 1969]
1§ 36.
(1) [1] Die Gemeinde stellt in jedem zweiten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. [2] Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. [3] Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten.
(2) [1] Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. [2] Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(3) In die Vorschlagsliste sind aufzunehmen in Gemeinden
  • a) mit 500 oder weniger Einwohnern fünf Personen,
  • b) mit mehr als 500 Einwohnern mindestens sechs Personen, im übrigen für je 200 Einwohner eine Person.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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