§ 76 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 76.
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
2(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:
  • mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters richtet;
  • mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwurgericht);
  • mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große Strafkammer).
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 22, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

Umfeld von § 76 GVG

§ 75 GVG

§ 76 GVG

§ 77 GVG