§ 76 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 76.
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
2(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:
- – mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters richtet;
- – mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwurgericht);
- – mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große Strafkammer).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 22, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.