§ 76 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1972] |
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§ 76 | § 76 |
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. | (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. |
(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: | (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: |
- mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters richtet; | - mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht richtet; |
- mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen bei den in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwurgericht); | - mit drei Richtern |
- mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen in allen übrigen Fällen (große Strafkammer). | mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen. |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 76.
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.