§ 76 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1950]
§ 76 § 76
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt: (2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:
- mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht richtet; - mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters richtet;
- mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen. - mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 76.
(1) Die Strafkammern entscheiden außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
(2) In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer besetzt:
  • mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters richtet;
  • mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer) in allen übrigen Fällen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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