§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[14. September 2007][22. Mai 2007]
§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe § 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, 2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. 4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. Waren im Reisegewerbe 2. Waren im Reisegewerbe
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
4. (weggefallen) 4. (weggefallen)
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,] 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,]
7. einer vollziehbaren Auflage nach 7. einer vollziehbaren Auflage nach
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2 c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt, zuwiderhandelt,
8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
3.
3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
§ 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte
oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, 4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, 8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt, 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigt oder 10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt. 11. (weggefallen)
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
[22. Mai 2007–14. September 2007]
1§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 21. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
    • a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
    • b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,
  • 32. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 42a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
  • 53. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
    • a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
    • b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder
  • 64. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 71. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2. Waren im Reisegewerbe
    • a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
    • b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
    • 8c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
  • 93. (weggefallen)
  • 104. (weggefallen)
  • 115. (weggefallen)
  • 126. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,]
  • 137. einer vollziehbaren Auflage nach
    • a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
    • b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
    • c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
    zuwiderhandelt,
  • 148. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  • 159. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 161. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 172. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
  • 183.
    • a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 60c Abs. 1 Satz 1 die Ausnahmebewilligung,
    • b) entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbekarte oder
    • c) entgegen § 60c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbekarte
    nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine Tätigkeit nicht einstellt,
  • 194. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
  • 205. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  • 216. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
  • 227. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
  • 238. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
  • 249. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt oder
  • 2510. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte aushändigt.
  • 2611. (weggefallen)
27(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
3. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
4. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
5. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
6. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
7. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 23, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
9. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
10. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
11. 1. Januar 2004: Artt. 4 Nr. 2, 11 des Ersten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
12. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
13. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
14. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
15. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
16. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
17. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
18. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
19. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
20. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
21. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
22. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
23. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
24. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
25. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. ee, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
26. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. dd, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
27. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.

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