§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1977][1. Mai 1977]
§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe § 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55
a) Waren feilbietet oder ankauft oder Warenbestellungen aufsucht, a) Waren feilbietet oder ankauft oder Warenbestellungen aufsucht,
b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsucht oder b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsucht oder
c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten darbietet, c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten darbietet,
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
3. ohne die Erlaubnis nach § 60a Abs. 1 Satz 1 ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 60a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. 3. ohne die Erlaubnis nach § 60a Abs. 1 Satz 1 ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 60a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer auf Grund 1. einer auf Grund
a) des § 55d Abs. 2 oder a) des § 55d Abs. 2 oder
b) des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 b) des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. Waren im Reisegewerbe 2. Waren im Reisegewerbe
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c, e oder f feilbietet, c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c, e oder f feilbietet,
3. (weggefallen) 3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d explosive Stolle im Reisegewerbe feilbietet,
4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt, 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt,
5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt, 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder
7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 mit männlichen Zuchttieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt. 7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 mit männlichen Zuchttieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. an Sonn- oder Feiertagen eine in § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 2. an Sonn- oder Feiertagen eine in § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
3. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 bei öffentlichen Ankündigungen nicht Namen oder Wohnung angibt, 3. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 bei öffentlichen Ankündigungen nicht Namen oder Wohnung angibt,
4. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen, Wohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 4. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen, Wohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
5. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, 5. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 60c Abs. 1 die Reisegewerbekarte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit auf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm geführten Waren nicht vorlegt, 9. entgegen § 60c Abs. 1 die Reisegewerbekarte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit auf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm geführten Waren nicht vorlegt,
10. entgegen § 60d Abs. 1 seine Reisegewerbekarte einem anderen zur Benutzung überläßt oder 10. entgegen § 60d Abs. 1 seine Reisegewerbekarte einem anderen zur Benutzung überläßt oder
11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeit von einer anderen Person begleiten läßt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit sich führt. 11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeit von einer anderen Person begleiten läßt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Mai 1977–1. Juli 1977]
1§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55
    • a) Waren feilbietet oder ankauft oder Warenbestellungen aufsucht,
    • b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsucht oder
    • c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten darbietet,
  • 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder
  • 3. ohne die Erlaubnis nach § 60a Abs. 1 Satz 1 ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 60a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer auf Grund
    • a) des § 55d Abs. 2 oder
    • b) des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2
    erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2. Waren im Reisegewerbe
    • a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,
    • b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder
    • c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c, e oder f feilbietet,
  • 3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d explosive Stolle im Reisegewerbe feilbietet,
  • 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt,
  • 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt,
  • 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder
  • 7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 mit männlichen Zuchttieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 2. an Sonn- oder Feiertagen eine in § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
  • 3. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 bei öffentlichen Ankündigungen nicht Namen oder Wohnung angibt,
  • 4. entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen, Wohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  • 5. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
  • 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
  • 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
  • 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt,
  • 29. entgegen § 60c Abs. 1 die Reisegewerbekarte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit auf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm geführten Waren nicht vorlegt,
  • 310. entgegen § 60d Abs. 1 seine Reisegewerbekarte einem anderen zur Benutzung überläßt oder
  • 11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeit von einer anderen Person begleiten läßt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit sich führt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. A, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. A, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.

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