§ 145 GewO. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[25. März 2009] | [1. November 2007] |
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§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe | § 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 | 1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 |
a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder | a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder |
b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, | b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt, |
2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 2. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, | 2a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt, |
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die | 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die |
a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder | a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder |
b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder | b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder |
4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. | 4. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. Waren im Reisegewerbe | 2. Waren im Reisegewerbe |
a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, | a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, |
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder | b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder |
c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, | c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet, |
3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) |
4. (weggefallen) | 4. (weggefallen) |
5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) |
6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,] | 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,] |
7. einer vollziehbaren Auflage nach | 7. einer vollziehbaren Auflage nach |
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, | a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, |
b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder | b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder |
c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2 | c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2 |
zuwiderhandelt, | zuwiderhandelt, |
8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | 8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder |
9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 1. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, | 2. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, |
3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, | 3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, |
4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, | 4. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt, |
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, | 5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, |
6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, | 6. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, |
7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, | 7. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, |
8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, | 8. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, |
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt, | 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt, |
10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder | 10. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigt oder |
11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt. | 11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
[1. November 2007–25. März 2009]
1§ 145. Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 21. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2
- 42. einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 52a. entgegen § 57 Abs. 3 das Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,
- 63. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die
- 84. ohne die nach § 60a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisegewerbe betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 91. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2. Waren im Reisegewerbe
- 113. (weggefallen)
- 124. (weggefallen)
- 135. (weggefallen)
- 146. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt[,]
-
157. einer vollziehbaren Auflage nach
- a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz,
- b) § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33d Abs. 1 Satz 2 oder
- c) § 60a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33i Abs. 1 Satz 2
- 168. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- 179. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 181. entgegen § 55c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 192. an Sonn- oder Feiertagen eine i[m] § 55e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,
- 203. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort genannte Unterlage nicht bei sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 214. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
- 225. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewerbetreibenden, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden sollen, entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen oder Firma nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- 236. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder den Ort der Veranstaltung in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt,
- 247. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt,
- 258. entgegen § 56a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,
- 269. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 2710. entgegen § 60c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigt oder
- 2811. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mit sich führt.
29(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 2a, 3 Buchstabe b, Nr. 4 und des Absatzes 2 Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 3. 1. November 2007: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. a, 14 Abs. 3 Teils. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 5. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 6. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 7. 1. November 2007: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b, 14 Abs. 3 Teils. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
- 8. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 9. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 23, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 10. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 11. 1. Juli 1977: §§ 50 Nr. 1, 53 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. September 1976.
- 12. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 13. 1. Januar 2004: Artt. 4 Nr. 2, 11 des Ersten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 14. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 15. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
- 16. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
- 17. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
- 18. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 19. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 20. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 13 Buchst. a, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.
- 21. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 22. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 23. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
- 24. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 25. 1. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 26. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 13 Buchst. b, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.
- 27. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 13 Buchst. c, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.
- 28. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 13 Buchst. d, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.
- 29. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.