§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Februar 1973] | [1. April 1970] |
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§ 148 | § 148 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft: |
1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt; | 1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt; |
2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; | 2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; |
3. wer einer ihm nach § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3, § 33i Abs. 1 Satz 2 oder nach § 34c Abs. 1 Satz 3 erteilten Auflage zuwiderhandelt; | 3. wer einer ihm nach § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3 oder nach § 33i Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt; |
3a. wer fahrlässig | 3a. wer fahrlässig |
a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder | a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder |
b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist; | b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist; |
4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schriftliche Verfügung angeordneten Auflagen zuwiderhandelt; | 4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schriftliche Verfügung angeordneten Auflagen zuwiderhandelt; |
4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3 oder des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist; | 4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 oder des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist; |
5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte oder nach Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ausübt oder ein Wanderlager trotz Untersagung gemäß § 56a Abs. 3 veranstaltet; | 5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte oder nach Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ausübt oder ein Wanderlager trotz Untersagung gemäß § 56a Abs. 3 veranstaltet; |
6. wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, -um eine Reisegewerbekarte, eine Gewerbelegitimationskarte oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis zu erhalten; | 6. wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, -um eine Reisegewerbekarte, eine Gewerbelegitimationskarte oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis zu erhalten; |
7. wer den Vorschriften der §§ 55c, 56 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs. 1 und 2 oder der §§ 60a, 60b, 60c Abs. 1 zuwiderhandelt; | 7. wer den Vorschriften der §§ 55c, 56 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs. 1 und 2 oder der §§ 60a, 60b, 60c Abs. 1 zuwiderhandelt; |
7a. wer den Vorschriften einer auf Grund von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; | 7a. wer den Vorschriften einer auf Grund von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist; |
7b. (weggefallen) | 7b. (weggefallen) |
7c. (weggefallen) | 7c. (weggefallen) |
7d. (weggefallen) | 7d. (weggefallen) |
7e. (weggefallen) | 7e. (weggefallen) |
8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen; | 8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen; |
8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet; | 8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet; |
9. (weggefallen) | 9. (weggefallen) |
9a. (weggefallen) | 9a. (weggefallen) |
9b. (weggefallen) | 9b. (weggefallen) |
9c. (weggefallen) | 9c. (weggefallen) |
10. (weggefallen) | 10. (weggefallen) |
11. (weggefallen) | 11. (weggefallen) |
12. (weggefallen) | 12. (weggefallen) |
13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;] | 13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;] |
14. wer den Vorschriften des § 15a oder des § 15b zuwiderhandelt. | 14. wer den Vorschriften des § 15a oder des § 15b zuwiderhandelt. |
(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. | (2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. |
[1. April 1970–1. Februar 1973]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark wird bestraft:
- 1. wer den Vorschriften des § 14 zuwiderhandelt;
- 2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1 Nr. 2a genannten Fällen dem § 24b oder einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund dieser Rechtsverordnungen erlassenen schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder Verfügung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
- 3. wer einer ihm nach § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3 oder nach § 33i Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage zuwiderhandelt;
-
3a. wer fahrlässig
- a) entgegen § 33d oder § 60a ohne die erforderliche Erlaubnis ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder
- b) einer Vorschrift einer nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 33g Nr. 2 oder § 60a Abs. 2 Satz 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist;
- 4. wer den nach § 35 Abs. 2 durch schriftliche Verfügung angeordneten Auflagen zuwiderhandelt;
- 4a. wer außer den Fällen des § 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs den auf Grund des § 34 Abs. 2, des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 oder des § 38 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Strafvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, sofern die Vorschrift vor dem 1. Oktober 1960 erlassen ist;
- 5. wer ein Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte oder nach Untersagung der gewerblichen Tätigkeit ausübt oder ein Wanderlager trotz Untersagung gemäß § 56a Abs. 3 veranstaltet;
- 6. wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht, -um eine Reisegewerbekarte, eine Gewerbelegitimationskarte oder die in § 62 vorgesehene Erlaubnis zu erhalten;
- 7. wer den Vorschriften der §§ 55c, 56 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 4 bis 7, § 56a Abs. 1 und 2 oder der §§ 60a, 60b, 60c Abs. 1 zuwiderhandelt;
- 7a. wer den Vorschriften einer auf Grund von § 55d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung ausdrücklich auf die Strafvorschriften dieses Gesetzes verweist;
- 7b. (weggefallen)
- 7c. (weggefallen)
- 7d. (weggefallen)
- 7e. (weggefallen)
- 8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die durch die Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgelegten Taxen überschreitet oder es unterläßt, das gemäß § 75 […] vorgeschriebene Verzeichniß einzureichen;
- 8a. wer die im § 104u erforderten Anzeigen nicht unverzüglich erstattet;
- 9. (weggefallen)
- 9a. (weggefallen)
- 9b. (weggefallen)
- 9c. (weggefallen)
- 10. (weggefallen)
- 11. (weggefallen)
- 12. (weggefallen)
- 13. wer dem § 115a oder den auf Grund des § 119a erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
- 14. wer den Vorschriften des § 15a oder des § 15b zuwiderhandelt.
3(2) [1] Enthält in den Fällen des Abs. 1 die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen ein Steuergesetz (§ 73 Strafgesetzbuch), so ist die nach Abs. 1 verwirkte Strafe neben der etwa verwirkten Steuerstrafe besonders zu verhängen; bei der Bemessung der Steuerstrafe ist jedoch die nach Abs. 1 verhängte Strafe zu berücksichtigen. [2] Soweit die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entgegenstehen, finden sie keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
- 2. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 6, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 3. 14. Mai 1933: Artt. II Nr. 3, III des Gesetzes vom 12. Mai 1933.