§ 148 GewO. Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Juli 1887] | [1. Januar 1884] |
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§ 148 | § 148 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: |
5. wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den §§ 42a bis 44a zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§ 44a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt; | 5. wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den §§ 42a bis 44a zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§ 44a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt; |
6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht; | 6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht; |
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59a ergangenen Untersagung zuwider betreibt; | 7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59a ergangenen Untersagung zuwider betreibt; |
7a. wer dem § 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, § 56a oder § 56b zuwiderhandelt; | 7a. wer dem § 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, § 56a oder § 56b zuwiderhandelt; |
7b. wer den Vorschriften der §§ 56c, 60a, 60b Absatz 2 oder 60c Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt; | 7b. wer den Vorschriften der §§ 56c, 60a, 60b Absatz 2 oder 60c Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt; |
7c. wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Absatz 1, § 60b Absatz 1 oder des § 60d Absatz 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt; | 7c. wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Absatz 1, § 60b Absatz 1 oder des § 60d Absatz 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt; |
7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt; | 7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt; |
7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des § 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt[;] | 7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des § 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt[;] |
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt; | 9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt; |
10. wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer aus Grund des § 100e Nr. 2 und 3 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.1) wer außer den i[m] § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; | 10. wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des § 100e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.1) wer außer den i[m] § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; |
2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; | 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt; |
3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; | 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; |
4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die i[m] § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; | 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die i[m] § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt; |
8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; | 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; |
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. | (2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. |
[1. Januar 1884–23. Juli 1887]
1§ 148.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft:
- 55. wer dem § 33b oder außer den im § 149 Ziffer 1 vorgesehenen Fällen den §§ 42a bis 44a zuwiderhandelt, oder seine Legitimationskarte (§ 44a) oder seinen Wandergewerbeschein (§ 55) einem Anderen zur Benutzung überläßt;
- 66. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wandergewerbescheins oder der im § 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, wissentlich unrichtige Angaben macht;
- 77. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im § 59 Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe der nach § 59a ergangenen Untersagung zuwider betreibt;
- 87a. wer dem § 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, § 56a oder § 56b zuwiderhandelt;
- 97b. wer den Vorschriften der §§ 56c, 60a, 60b Absatz 2 oder 60c Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt;
- 107c. wer einer ihm in Gemäßheit des § 60 Absatz 1, § 60b Absatz 1 oder des § 60d Absatz 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschränkung zuwiderhandelt;
- 117d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt;
- 127e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den in Gemäßheit des § 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt[;]
- 139. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge verletzt;
- 1410. wer wissentlich der Bestimmung im § 131 Absatz 2 zuwider einen Lehrling beschäftigt oder wer einer auf Grund des § 100e Nr. 2 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
- 31. 1) wer außer den i[m] § 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen;
- 2. 2) wer die im § 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen Feuerversicherungs-Agentur unterläßt;
- 3. 3) wer die im § 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt;
- 44. 4) wer der nach § 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbebetriebes zuwiderhandelt, oder die i[m] § 35 vorgeschriebene Anzeige unterläßt;
- 8. 8) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet;
(2) In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869, Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
- 2. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.
- 3. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
- 4. 1. Januar 1884: Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85, Bekanntmachung vom 1. Juli 1883.
- 5. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 6. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 7. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 8. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 9. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 10. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 11. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 12. 1. Januar 1884: Artt. 14 Nr. I, 15 des Gesetzes vom 1. Juli 1883.
- 13. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.
- 14. 5. August 1881: Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1881, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.