§ 34b GewO. Versteigerergewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2023]
1§ 34b. 2Versteigerergewerbe.
3(1) [1] Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
5(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) 6[1] Die Erlaubnis ist zu versagen, [wenn]
- 71. […] Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, [oder]
- 82. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
10(5) [1] Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. [2] Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. [3] Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. 11[4] Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
- 1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- 2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- 3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
- 4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
-
5. Sachen zu versteigern,
- a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
- b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
12(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den [Letztv]erbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
13(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
-
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
- a) Ort und Zeit der Versteigerung,
- b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
- c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
- d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
- e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
- 2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
15(10) Die Absätze 1 bis [8] finden keine Anwendung auf
- 1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- 2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- 3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 16, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 4. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 5. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
- 6. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 7. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 6, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
- 8. 1. Januar 2013: Artt. 4 Abs. 14 Nr. 2, 6 S. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 9. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 10. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 5, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
- 11. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 8, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
- 12. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 13. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. November 2022.
- 14. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 15 Buchst. e, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 15. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.