§ 34b GewO. Versteigerergewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Januar 1975] |
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§ 34b. [Versteigerergewerbe] | § 34b |
(1) [1] Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Zu den beweglichen Sachen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. | (1) [1] Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Zu den beweglichen Sachen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm. |
(2) [1] Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, bedarf einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Absatz 1 ein. | (2) [1] Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, bedarf einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Absatz 1 ein. |
(3) [1] Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur natürlichen Personen erteilt werden. [2] Sie gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [3] Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber und der Bieter erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. | (3) [1] Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur natürlichen Personen erteilt werden. [2] Sie gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. [3] Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber und der Bieter erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. |
(4) [1] Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu versagen, [wenn] | (4) [1] Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu versagen, |
1. […] Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, [oder] | 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, |
2. […] der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet worden oder er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 [Abs. 2] Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. [2] Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken nicht nachweist. | 2. wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet worden oder er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. [2] Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken nicht nachweist. |
(5) Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und unparteilich erfüllen werden. | (5) Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und unparteilich erfüllen werden. |
(6) Dem Versteigerer ist verboten, | (6) Dem Versteigerer ist verboten, |
1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | 1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, |
2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | 2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, |
3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, | 3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, |
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, | 4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, |
5. Sachen zu versteigern, | 5. Sachen zu versteigern, |
a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder | a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder |
b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. | b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. |
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den [Letztv]erbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen. | (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen. |
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über | (8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über |
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über | 1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über |
a) Ort und Zeit der Versteigerung, | a) Ort und Zeit der Versteigerung, |
b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung, | b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung, |
c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen, zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden, | c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen, zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden, |
d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, | d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, |
e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III; | e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III; |
2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. | 2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. |
(9) (weggefallen) | (9) (weggefallen) |
(10) Die Absätze 1 bis [8] finden keine Anwendung auf | (10) Die Absätze 1 bis 9 finden keine Anwendung auf |
1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, | 1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, |
2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, | 2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden, |
3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen. | 3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 34b.
(1) 2[1] Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Zu den beweglichen Sachen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(2) 3[1] Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, bedarf einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde. [2] Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Absatz 1 ein.
(3) [1] Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur natürlichen Personen erteilt werden. [2] Sie gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. 4[3] Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber und der Bieter erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig.
(4) [1] Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu versagen,
- 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2. wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet worden oder er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
5(5) Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und unparteilich erfüllen werden.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
- 1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- 2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- 3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
- 4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
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5. Sachen zu versteigern,
- a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
- b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
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1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
- a) Ort und Zeit der Versteigerung,
- b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
- c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen, zur Buchführung, zur Erteilung von Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden,
- d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
- e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
- 2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(10) Die Absätze 1 bis 9 finden keine Anwendung auf
- 1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- 2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- 3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 16, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 15 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 15 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 15 Buchst. c, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 15 Buchst. d, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 15 Buchst. e, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.