§ 47 GewO. Stellvertretung in besonderen Fällen

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[23. Februar 2018]
1§ 47. Stellvertretung in besonderen Fällen. Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, […] 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.
Anmerkungen:
1. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 10, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.

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