§ 336 HGB. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[19. April 2017] | [23. Juli 2015] |
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§ 336. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht | § 336. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht |
(1) [1] Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. [2] Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. | (1) [1] Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. [2] Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. |
(2) [1] Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: | (2) [1] Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: |
1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, | 1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, |
2. die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17, | 2. die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17, |
3. § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes. [2] Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. [3] Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. | 3. § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes. [2] Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. [3] Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden. |
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden. | (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden. |
[23. Juli 2015–19. April 2017]
1§ 336. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht.
(1) [1] Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. [2] Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) 2[1] Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
[2] Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 5[3] Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 2. 1. Mai 2015: Artt. 10 Nr. 2, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 2015.
- 3. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 4. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 5. 23. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 53 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 6. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.