§ 336 HGB. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[1. Mai 2015][28. Dezember 2012]
§ 336. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht § 336. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
(1) [1] Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. [2] Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (1) [1] Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. [2] Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) [1] Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden: (2) [1] Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 2, § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 2,
2. die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1, § 285 Nummer 6 und 17, §§ 265 bis 289 über den Jahresabschluß und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3 Satz 1, § 285 Nr. 6 und 17 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden.
3. § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes. [2] Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. [3] Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden. [2] Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. [3] Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden.
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden. (3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
[28. Dezember 2012–1. Mai 2015]
1§ 336. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht.
(1) [1] Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. [2] Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) 2[1] Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 2, §§ 265 bis 289 über den Jahresabschluß und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3 Satz 1, § 285 Nr. 6 und 17 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. [2] Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3[3] Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden.
4(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 8, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
2. 29. Mai 2009: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, 15 des Gesetzes vom 25. Mai 2009.
3. 28. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 16, 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
4. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.

Umfeld von § 336 HGB

§ 335c HGB. Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 336 HGB. Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

§ 337 HGB. Vorschriften zur Bilanz