§ 44a KWG. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998] | [31. Dezember 1995] |
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§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen | § 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen |
(1) [1] Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Institut, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft, einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Institut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen. | (1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in dem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft untersagen. |
(2) [1] Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stelle hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Aufsichtsstelle nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. | (2) [1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. |
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann von Einlagenkreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Institute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden. | (2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Kreditinstitute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder Finanzholding-Gesellschaften sind und von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden. |
(4) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. [2] Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. [3] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. | (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung |
(5) [1] Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. [3] Diese können in der | der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-Gesellschaft. |
Sitzung das Wort ergreifen. [4] Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. [5] Absatz 4 bleibt unberührt. | (4) Die von einem Kreditinstitut nach |
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. | § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. |
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen.
2(1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in dem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft untersagen.
(2) 3[1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. 4[3] Die Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
5(2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Kreditinstitute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder Finanzholding-Gesellschaften sind und von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden.
6(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-Gesellschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 35, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 3. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e Halbs. 1, Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 5. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 6. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. d, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
- 7. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 32, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.