§ 44a KWG. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995][1. Januar 1993]
§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in dem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft untersagen. (1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) [1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. (2) [1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Kreditinstitute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder Finanzholding-Gesellschaften sind und von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-Gesellschaft. die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. (4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit.
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 44a. Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen.
(1) [1] Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. [2] Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) [1] Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. [2] § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. [3] Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. [4] Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen.
(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.
2(4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 35, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 32, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.