§ 53a KWG. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. Juli 2002]
1§ 53a. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland. [1] Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2[2] Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 3[3] Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4[4] Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. 5[5] Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 76, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 60 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 60 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 38, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 60 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.