§ 53a KWG. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. Januar 1985–1. Januar 1998]
1§ 53a. 2Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat. Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 45 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.