§ 53a KWG. Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[1. Januar 1985][1. Mai 1976]
§ 53a. Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53a. Repräsentanzen ausländischer Unternehmen
Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein ausländisches Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
[1. Mai 1976–1. Januar 1985]
1§ 53a. Repräsentanzen ausländischer Unternehmen. Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein ausländisches Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 24, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.