§ 109 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998] | [1. April 1987] |
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§ 109 | § 109 |
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung | (1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung |
1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder | 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder |
2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist | 2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist |
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1[… und] 2 der Strafprozeßordnung. | im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1[… und] 2 der Strafprozeßordnung. |
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. | (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. |
[1. April 1987–1. März 1998]
1§ 109.
2(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
- 1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
- 2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 27, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 2. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.