§ 109 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 109. Kosten bei Rücknahme und Verwerfung des Einspruchs. Nimmt der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück oder wird sein Einspruch verworfen, so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 46, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.